Praktische Ausbildung
§ 10
(1) Die praktische Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate. Es erfolgen zwei zweimonatige Zuteilungen zu Justizanstalten, deren Anstaltstypus nicht jenem der „Stammanstalt“ des Auszubildenden entsprechen soll. Außerdem ist eine je einmonatige Zuteilung zum Bundesministerium für Justiz und zu einer externen Organisation oder zu einer weiteren Justizanstalt, die für die weitere professionelle Entwicklung wichtige Impulse geben kann, vorzunehmen.
(2) Eine externe Organisation im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere ein Gerichtshof, eine mit der Durchführung der Bewährungs- und Entlassenenhilfe betraute Einrichtung, ein psychiatrisches Krankenhaus, die Fremdenpolizei oder die Bundespolizei.
(3) Nach Maßgabe der Möglichkeiten kommt auch ein Auslandsaufenthalt bei einer einschlägigen Einrichtung in Frage.
(4) Der jeweilige Lehrgangsleiter hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit allen Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen sowie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
(5) Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Dienststellenleiter einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
(6) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist von der Leitung der betreffenden Dienststelle (oder einem von der Leitung damit beauftragten Bediensteten) mit dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
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