Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
§ 10.
Der Bundesminister für Finanzen hat ein im § 8 Z 3 genanntes Mitglied abzurufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß § 4 lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Schlagworte
Abberufung, Abwesenheit, Ausscheiden
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004189
Dokumentnummer
NOR40068654
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