§ 10 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

§ 10.

Der Bundesminister für Finanzen hat ein im § 8 Z 3 genanntes Mitglied abzurufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß § 4 lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Schlagworte

Abberufung, Abwesenheit, Ausscheiden

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR40068654

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