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§ 10 Gebarungsstatistik-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 10

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder Mitwirkung und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Eine Verweigerung von Auskünften ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt zu geben.

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