Über die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen siehe RGBl. Nr. 50/1879, über Bäume als selbständige Vermögensobjekte siehe Art. III und IV, RGBl. Nr. 77/1897.
Besondere Bestimmungen in Ansehung
a) des Eigentumsrechtes:
§ 10.
Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.
Über die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen siehe RGBl. Nr. 50/1879, über Bäume als selbständige Vermögensobjekte siehe Art. III und IV, RGBl. Nr. 77/1897.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025526
alte Dokumentnummer
N2195511189S
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