Informationsarbeit
§ 10.
(1) Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Familien und Jugend (Intranet) zu publizieren.
(2) Allen – insbesondere neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Rahmen der Grundausbildung ist über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
(4) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in ressortinternen digitalen und analogen Medien (Intranet) ist für Themen der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf entsprechender Raum vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20009959
Dokumentnummer
NOR40196299
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