§ 10 Frauenförderungsplan BMöDS

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 10.

Teilzeitbeschäftigung stellt in keinem Fall einen Hinderungsgrund für die Übernahme einer Leitungsposition dar. Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sind zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217947

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