vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 10

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten §§ 8 und 9 sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte