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§ 10 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Fluchtweg

§ 10

(1) Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.

(2) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch Fluchtwege behindert werden.

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