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§ 10 FFGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Geschäftsbereiche

§ 10.

(1) Die Geschäftsführung kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einrichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(2) Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(3) Die Beiräte dienen

  1. 1. der Beratung der Gesellschaft und/oder
  2. 2. der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.

(3a) Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Abs. 3 Z 2 tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.

(4) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40227885

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