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§ 10 Entwicklungshelfergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 10

Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft bei derselben Entwicklungshilfeorganisation sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 werden für Ansprüche der Fachkraft, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zusammengerechnet.

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