vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 10

(1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen und die Anschrift des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für die Entschädigung begehrt wird.

(2) Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches sowie zum Beweise einer behaupteten Rechtsnachfolge dienenden Urkunden in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist die beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(3) Wurden Vermögenswerte, die unter § 1 Abs. 1 fallen, bereits bei österreichischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Solche frühere Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte