Verfahren
§ 10.
(1) Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF‑Beitrags Service GmbH einzubringen.
(1a) Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind § 13 des ORF‑Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die §§ 13, 15 und 16 des ORF‑Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(3) Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF‑Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß § 9 der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Vorlagepflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013067
Dokumentnummer
NOR40274141
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