§ 10 EnDG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Verfahren

§ 10.

(1) Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF‑Beitrags Service GmbH einzubringen.

(1a) Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind § 13 des ORF‑Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die §§ 1315 und 16 des ORF‑Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.

(3) Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF‑Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß § 9 der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013067

Dokumentnummer

NOR40274141

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)