§ 10. Enteignung
Zur Sicherung des aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotenen dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage zu einem bestimmten Ort ist die Enteignung vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Gesetzesnummer
10006275
Dokumentnummer
NOR12069177
alte Dokumentnummer
N5196825489L
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