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§ 10 EEff-SKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2023

Angaben zu den Mitwirkenden

§ 10.

(1) Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß § 44 EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß § 45 EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.

(2) Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

20012334

Dokumentnummer

NOR40255215

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