vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

2. Abschnitt

Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich Nationales Umstrukturierungsprogramm

§ 10

(1) Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. März 2009 die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der GmbH. nach Abs. 1 die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit.

(3) Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. August 2008 oder 2009 entsprechend der Mitteilung nach Abs. 2 angepasste Mindestangaben im Sinne von Abs. 1 zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.

(4) Die AMA ist von der Notifikation eines Umstrukturierungsprogramms nach Abs. 1 oder Abs. 3 an die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)