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§ 10 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.2007

Beginn der Arbeiten in Druckluft

§ 10

Mit Arbeiten in Druckluft darf erst begonnen werden, nachdem alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen wurden.

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