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§ 10 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Mahnung und Widerruf der Registrierung

§ 10.

(1) Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 seine Meldepflicht gemäß § 14 nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.

(2) Ist der meldende Plattformbetreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246129

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