Mahnung und Widerruf der Registrierung
§ 10.
(1) Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 seine Meldepflicht gemäß § 14 nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.
(2) Ist der meldende Plattformbetreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246129
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