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§ 10 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2000

Prüfungsvorgang

§ 10

(1) Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils eindreiviertel Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Güternahverkehr eine Dauer von einer Stunde und bei der Prüfung für den Güterfernverkehr eine Dauer von zwei Stunden je Prüfungswerber nicht überschreiten.

(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

(5) Die drei Teilprüfungen werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfallen auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40 vH auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der drei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50 vH der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

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