4. Abschnitt
BVD-virusfreie und verdächtige Bestände Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände
§ 10.
(1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt oder der Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 liegt und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20005403
Dokumentnummer
NOR40201712
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