§ 10 BezBegrBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Obergrenzen für sonstige Funktionäre

§ 10.

(1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen

  1. 1. für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
  1. des Ausgangsbetrages nach § 1.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1. 8. 1997 in Kraft)

(3) Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR12016247

alte Dokumentnummer

N1199715696A

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