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§ 10 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Angewandte Mathematik

§ 10

(1) § 10.Die Prüfung hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu umfassen:

  1. 1. Transportspezifische Volumsberechnung und Masseberechnung,
  2. 2. Berechnung zur Achslast,
  3. 3. Steigungsberechnung und Neigungsberechnung in Prozenten,
  4. 4. Berechnung des Kraftstoffverbrauchs,
  5. 5. Bremswegberechnung, auch unter besonderen Bedingungen,
  6. 6. fachbezogene Devisenrechnung und Valutenrechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

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