§ 10.
Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Erwerber als Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haben die Erwerber den Bund schad- und klaglos zu halten. Nach der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 haften die Erwerber für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß §§ 1319 und 1319a ABGB, ausschließlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
20001848
Dokumentnummer
NOR40028865
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