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§ 10 ARÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Zusammentreffen von Zeiten.

§ 10

Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.

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