vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 ANV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2023

Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur

§ 10.

Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254226

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)