Feststellungsbescheid
§ 10.
(1) Die Behörde (§ 33) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- 4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
- 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
- 6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
- 1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
- 2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
- Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261234
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