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§ 10 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2023

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10.

(1) Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.

(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012204

Dokumentnummer

NOR40251666

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