Preismeldungen
§ 10.
(1) Unternehmen gemäß Abs. 5 haben wöchentlich den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden:
- 1. Gouda (Industrieware),
- 2. Edamer (Industrieware),
- 3. Emmentaler (Industrieware),
- 4. Konsummilch (ESL und frische Konsummilch, 3,5 % Fett und darüber) und
- 5. Süßrahm (30 % Fett, mindestens 20 Kilogramm).
(2) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden:
- 1. Butter (in Packungen zu 250 Gramm),
- 2. Gouda (in Packungen bis 400 Gramm),
- 3. Edamer (in Packungen bis 400 Gramm),
- 4. Emmentaler (in Packungen bis 400 Gramm) und
- 5. Mozzarella (gerieben, aufgeschnitten oder im Ganzen, mit hohem Trockenmassegehalt, in Packungen bis 250 Gramm).
(3) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 500 Tonnen Butter gemäß Z 1 oder mindestens 500 Tonnen Käse gemäß Z 2 bis 5 verarbeiten, haben wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden:
- 1. Butter (Industrieware, ungesalzen, mindestens 5 Kilogramm),
- 2. Edamer (Industrieware),
- 3. Emmentaler (Industrieware),
- 4. Gouda (Industrieware) und
- 5. Mozzarella (Block, mindestens 9 Kilogramm).
(4) Unternehmen gemäß Abs. 5 haben monatlich bis zum 8. des Folgemonats den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden:
- 1. Bergkäse (alle Fettstufen und Abpackgrößen),
- 2. Speisetopfen (alle Fettstufen und Abpackgrößen) und
- 3. Cottage Cheese (alle Fettstufen und Abpackgrößen).
(5) Für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügt bzw. verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, das oder die die genannten 80 % erreichen. Die betreffenden Unternehmen sind von der AMA zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235830
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