Ziel der Ausbildung
§ 10.
(1) Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere
- 1. Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
- 2. medizinische Basisversorgung,
- 3. Gesundheitsförderung,
- 4. Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
- 5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
- 6. Koordination medizinischer Maßnahmen,
- 7. psychosomatische Medizin,
- 8. Geriatrie,
- 9. Suchttherapie,
- 10. Schmerztherapie,
- 11. allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
- 12. palliativmedizinische Versorgung
- zu berücksichtigen.
Schlagworte
Vorsorgemedizin
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170839
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