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§ 109 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.2012

8. Abschnitt

Sparten der Bundeskammer Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109

(1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

  1. a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
  2. b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

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