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§ 109 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

4. Teil

Notfallexpositionssituationen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Notfallmanagementsystem, Information der Öffentlichkeit, internationale Zusammenarbeit Notfallmanagementsystem

§ 109.

(1)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen. Das Notfallmanagementsystem hat die in Anhang XI Abschnitt A der Richtlinie 2013/59 /Euratom angeführten Aspekte sowie Qualitätsanforderungen gemäß internationalen Standards zu berücksichtigen.

(2)  Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.

(3)  Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne gemäß § 118 zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 bis 9 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte zu berücksichtigen sind.

(4)  Das Notfallmanagementsystem ist in angemessenen Zeitabständen Überprüfungen, einschließlich internationaler Peer Reviews, zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224002

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