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§ 109 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

§ 109.

(1) Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich

  1. 1. bei der Schifffahrt,
  2. 2. beim Betrieb des Fahrzeuges,
  3. 3. bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
  4. 4. beim Transport und Umschlag von Gütern und
  5. 5. bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser

mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), StF JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.

(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

(3) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.

(4) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten.

(5) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253782

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