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§ 108 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

XVIII. Schlußbestimmungen

§ 108

Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (§ 26) geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten, worauf die zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 Z. 2.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008381

alte Dokumentnummer

N11975149320

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