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§ 108 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Anmeldungsverzeichnis

§ 108.

(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.

Schlagworte

Auszug

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236956

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte