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§ 107 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Verantwortlichkeit

§ 107.

(1)  Die Verantwortung für eine bestehende Expositionssituation gemäß diesem Hauptstück trägt, wer

  1. 1. im Fall von kontaminierten Waren die Kontamination verursacht hat oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über die Waren gilt,
  2. 2. im Fall von radioaktiven Altlasten als Liegenschaftseigentümerin/Liegenschaftseigentümer oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über eine Liegenschaft Kenntnis über eine solche Altlast hat oder die Liegenschaft in fahrlässiger Unkenntnis der Altlast erworben hat.

(2)  Die/der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung über die Expositionssituation zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224000

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