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§ 107 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 107.

(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Lehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105525

alte Dokumentnummer

N6199115689J

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