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§ 107 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Änderungen der Merkmale des Zuges

§ 107

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen umgehend über Änderungen an den Merkmalen des Zuges, durch die die Durchführung der Zugfahrt beeinträchtigt werden kann, sowie über Änderungen, durch die die Eignung des Zuges für seine zugewiesene Fahrplantrasse beeinträchtigt werden kann, zu verständigen.

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