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§ 106 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ABSCHNITT XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 106.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.

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