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§ 106 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Kontrollbericht

§ 106.

(1) Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus

  1. 1. einem allgemeinen Teil, der insbesondere folgenden Angaben enthält:
  1. a) den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten,
  2. b) die anwesenden Personen,
  3. c) Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, mit welcher Frist,
  1. 2. einem Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgenden Angaben enthält:
  1. a) die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards,
  2. b) Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
  3. c) die Ergebnisse,
  4. d) die Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden,
  5. e) gegebenenfalls ein Hinweis, falls der Verstoß auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist und
  1. 3. einem bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 85 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „wiederholtes Auftreten“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung oder schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung bzw. bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so ist dies im Bericht zu vermerken.

(2) Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.

(3) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255973

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