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§ 106 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Einzahlungen im Girozahlungsverkehr

§ 106

(1) Zahlungsansprüche des Bundes sind grundsätzlich bargeldlos auf den für die haushaltsführenden Stellen bei den Kreditinstituten eingerichteten Banksub-, Banknebenkonten oder sonstigen Bankkonten begleichen zu lassen. Die Zahlungspflichtige oder der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung zur Zahlung aufzufordern. In der Zahlungsaufforderung sind folgende Angaben bekannt zu machen:

  1. 1. die Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle,
  2. 2. die Bankverbindung (IBAN, BIC),
  3. 3. der Zahlungsbetrag samt Währungsangabe (grundsätzlich in Euro, außer bei Fremdwährungskonten),
  4. 4. der Verwendungszweck (zB die Geschäftszahl),
  5. 5. die Fälligkeit der Zahlung und allfällige Zahlungsbedingungen, und
  6. 6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

(2) Einlangende Geldanweisungen, die Bargeld gleichzusetzen sind, sind auf ein entsprechendes Bankkonto der haushaltsführenden Stelle gutzuschreiben. Die Beauftragung zur Gutschrift durch das Postamt ist von der BHAG schriftlich vorzunehmen.

(3) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen die jeweilige Zahlungspflichtige oder den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern von der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.

(4) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von einer haushaltsführenden Stelle die Einziehung der Beträge vom Konto einer Zahlungspflichtigen oder eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung der Zahlungspflichtigen oder des Zahlungspflichtigen ist der Annahmeanordnung anlässlich der erstmaligen Anordnung anzuschließen. In weiterer Folge genügt ein Hinweis auf die vorhandene Einverständniserklärung in der Annahmeanordnung. Liegt die Einverständniserklärung nicht vor, ist vom anordnenden Organ die Einholung der Einverständniserklärung zu veranlassen.

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