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§ 105a LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 105a.

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40154555

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