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§ 105 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 105

Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.

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