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§ 105 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2021

X. ABSCHNITT

Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren

§ 105.

(1) Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.

(2) Jeder Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen

  1. a) die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,
  2. b) ie öffentliche Sicherheit,
  3. c) Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,
  4. d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,
  5. e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,
  6. f) Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,
  7. g) Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,

(3) Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:

  1. 1. Allgemeine Beschreibung des GVO;
  2. 2. Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
  1. 3. a) Sicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO;
  2. b) Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
  1. 4. Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
  2. 5. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.

(4) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40235133

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