Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination
§ 104.
(1) In Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination, die für Bewohnerinnen/Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivitäten freigegeben wurden, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie von Interessenträgern Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen oder aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223997
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