§ 104.
(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:
- a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
- b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
- c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
- (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
- e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
- f) die Anzahl und Art der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,
- g) die vorgesehene Betriebsorganisation.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)
Schlagworte
Familienname
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236180
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