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§ 101 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt VII

Unterlagen Führung der Unterlagen

§ 101.

Die Versorgungsanstalt hat für jede in die Vorsorge einbezogene Person, für die sie Beiträge einhebt, die Unterlagen, die zur Feststellung der Leistungen erforderlich sind, aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf sein Verlangen daraus die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210827

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