TEIL 2
Verkehrsvorschriften
Abschnitt I
ALLGEMEINES Schiffsführer
§ 1.01.
(1) Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet.
(2) Unbeschadet der Vorschriften über das Schifferpatent muß der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb mindestens 14 Jahre alt sein.
(3) Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten. Der Führer des Gerätes muß kein Schifferpatent besitzen.
(4) Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt (Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls hat er zugleich die Aufgaben der fehlenden Schiffsführer wahrzunehmen.
(5) Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten Fahrzeuge haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057042
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)