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§ 101 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vereinbarungen mit Kreditinstituten

(§ 111 Abs. 3 BHG 2013)

(§ 111 Abs. 3 BHG 2013)

§ 101

Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Bundes dürfen nur von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen getroffen werden. Die Organe des Bundes, insbesondere die ausführenden Organe, haben dafür zu sorgen, dass allen Bediensteten ihres Wirkungsbereiches, die mit Aufgaben des Zahlungsverkehrs betraut sind, diese Vereinbarungen zur Kenntnis gebracht werden. Die Vereinbarungen mit den Kreditinstituten sind in der jeweils aktuellen Fassung online über das Intranet des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar zu halten.

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