EAS 2065
Mit dem Wirksamkeitsbeginn des am 31. Mai 1996 abgeschlossenen neuen DBA-USA, der im Allgemeinen ab der Veranlagung 1999 eingetreten ist (Besonderheiten siehe AÖF Nr. 34/1998), hat sich die steuerliche Behandlung der von österreichischen Staatsbürgern bezogenen US-Sozialversicherungspensionen geändert. Waren diese Pensionen im zeitlichen Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1956 in Österreich unter Anrechnung der US-Quellensteuer steuerpflichtig, ist ab 1999 Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) eingetreten. Die neue Rechtslage ergibt sich aus Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens, deren steuerbefreiende Wirkung im Ansässigkeitsstaat auch durch Artikel 1 Abs. 4 nicht beeinträchtigt wird, da Artikel 1 Abs. 5 lit. a ausdrücklich den Vorrang von Artikel 18 Abs. 1 lit. b festlegt. Die Steuerbefreiung für die US-Sozialversicherungspension steht allerdings unter Progressionsvorbehalt (Art. 22 Abs. 3 lit. b).
14. Mai 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Sozialversicherungsrentne, Steuerfreiheit, Steuerbefreiung, Progressionsvorbehalt, Ansässigkeitsstaat |
Verweise: | Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |