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Schweizerische Finanzierungsbetriebstätte

BMFBMF-010221/0271-IV/4/200430.11.20042004

EAS 2520

 

Errichtet eine österreichische GmbH, die einem von einer inländischen Privatstiftung gehaltenen Konzern angehört, in Zürich eine SFB (Swiss Finance Branch), der die Aufgabe obliegt, die Finanzierung von Projektgesellschaften in verschiedenen Zielländern sicherzustellen, dann ist vorweg zu prüfen, ob die SFB eine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO darstellt. Die Räumlichkeiten der SFB müssen daher der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit dienen; die Ausübung bloßer Vermögensverwaltung wäre hierzu nicht ausreichend.

Liegt in diesem Sinn eine Betriebstätte vor, dann würde diese auch im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 DBA-Schweiz als abkommensrechtliche Betriebstätte zu werten sein, mit der Folge, dass die Gewinne dieser Betriebstätte aus der Besteuerungsgrundlage der inländischen GmbH auszunehmen sind. Für die Gewinnzuweisung an die SFB gelten für die GmbH die international üblichen Gewinnaufteilungsgrundsätze des Artikels 7 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ergibt sich hierbei im Rahmen einer Funktionsanalyse, dass die ertragbringenden Finanzierungstransaktionen dem Funktionsbereich der schweizerischen Betriebstätte zuzurechnen sind, dann werden folglich auch die aus diesen Transaktionen erzielten Zinsenerträgnisse der Betriebstätte in der Schweiz zuzurechnen sein. Wichtige Anhaltspunkte für die Lösung dieser Zuordnungsfrage werden sich aus der OECD-Studie "Attribution of Profits to a Permanent Establishment" ergeben, dessen Teil I als Diskussionsentwurf bereits veröffentlicht ist (www.oecd.org ); Bank- und Finanzierungstransaktionen werden sodann im Detail in Teil II, der kurz vor der Veröffentlichung steht, behandelt.

Ist nach diesen Grundsätzen die gesamte Finanzierungstätigkeit der schweizerischen Betriebstätte zuzurechnen und sind folglich die Zinsenerträgnisse aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sodass sich die Besteuerungsgrundlage des österreichischen Hauptsitzes auf den Gewinn aus der Abgeltung der allgemeinen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben beschränkt, dann wird die Höhe der der schweizerischen Betriebstätte aus Drittstaatsgesellschaften zufließenden Zinsen in der Regel ohne Auswirkung auf das österreichische Steueraufkommen bleiben. In derartigen Fällen wird daher auch für die österreichische Finanzverwaltung kein Bedarf nach einer Prüfung der Fremdverhaltenskonformität der Zinsenerträgnisse bestehen.

Steht außer Streit, dass die Finanzierungserträgnisse als Betriebseinnahmen der schweizerischen FSB anzusehen sind, dann ist unerheblich, in welchem Land sich Bankkonten befinden, auf die derartige Zinsenerträgnisse eingehen.

Vorsorglich ist aber anzumerken, dass es bei der Lösung von Einkünftezurechnungsfragen der vorliegenden Art in erster Linie um Sachverhaltswürdigungen geht, die nicht im ministeriellen EAS-Verfahren vorweg mit Bindungswirkung entschieden werden können.

30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Schweiz, Finanzierungsbetriebstätte, Gewinnaufteilung, Betriebstätte

Verweise:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte