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Russland-Werkvertrag

BMFB 65/2-IV/4/963.7.19961996

EAS 908

 

Hat ein in Österreich ansässiger pensionierter Gemeindebeamter auf der Grundlage eines Werkvertrages mit einer deutschen BAU-ARGE (mit Filialbetrieb in Wien) die Abrechnungsüberwachung und Innenausbauleitung bei der Errichtung von Soldatenstädten in Russland übernommen und war er hierbei mehr als 13 Monate in Russland tätig, dann wurde die in Artikel 11 Abs. 1 DBA-Russland genannte Aufenthaltsdauer von 183-Tagen überschritten, so dass Russland das Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Vergütungen erlangt und Österreich folglich Steuerfreistellung zu gewähren hat. Da das russische Bauvorhaben der ARGE über drei Jahre gedauert hat, kann sich aus Art. 11 Abs. 3 DBA-Russland keine andere Beurteilung ergeben, so dass (angesichts der Steuerausländereigenschaft des bzw. der bauführenden Unternehmen) nicht zu prüfen ist, ob die Einschränkung des Art. 11 Abs. 3 DBA-Russland zur Anwendung kommen kann.

Die in Art. 11 DBA-Russland neben "Arbeitslohn" genannten "anderen Einkünfte" natürlicher Personen umfassen nach Auffassung des BM für Finanzen auch solche aus freien Dienstverträgen und dienstnehmerähnlichen Werkverträgen. Es ist daher im vorliegenden Fall weiters nicht zu prüfen, ob die Werkvertragshonorare möglicherweise unter Artikel 7 des Abkommens zu subsumieren sind (was zur Folge haben könnte, dass eine unter 24 Monate liegende Mitwirkung an der russischen Baustelle zur Steuerpflicht in Österreich führt).

03. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

183-Tage-Klausel, Werkvertrag, Freistellung, freier Dienstvertrag, 183-Tage-Frist

Stichworte